Statuten für den Verein „BEHÖRDENBLICK“

Stand: 01.04.2026 v1.3

Sitz: Wangen an der Aare, Kanton Bern, Schweiz

Kontakt: info@behoerdenblick.chbehoerdenblick.ch

Artikel 01 – Name und Sitz

Unter dem Namen „BEHÖRDENBLICK“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wangen an der Aare BE.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Artikel 02 – Zweck

Der Verein bezweckt die kritische Beobachtung, Dokumentation und öffentliche Kommunikation von strukturellen Missständen, Machtmissbrauch und ungerechter Behandlung durch Behörden und Institutionen in der Schweiz.

Er setzt sich ein für:

  • die Sichtbarmachung überhörter Stimmen
  • die Förderung von Transparenz und Rechtsstaatlichkeit
  • die mediale Aufarbeitung und Verbreitung von dokumentierten Fällen

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist gemeinnützig tätig.

Artikel 02a – Unterstützung und Datenschutz

Der Verein BEHÖRDENBLICK unterstützt Personen mit behördlichen Problemen im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit. Die Unterstützung steht allen Personen offen, unabhängig von einer Mitgliedschaft.

Der Verein kann Betroffene bei Akteneinsicht, Informationszugang und verwaltungsrechtlichen Anliegen begleiten. Eine Vertretung gegenüber Behörden erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person.

Datenschutz und Zustimmung: Die Veröffentlichung von Fallinformationen erfolgt ausschliesslich mit schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Person oder in anonymisierter Form. Der Verein verwendet hierfür ein standardisiertes Formular, das den Umfang der Veröffentlichung, die Möglichkeit zur Anonymisierung sowie das Widerrufsrecht regelt. Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und zum sorgfältigen Umgang mit sensiblen Daten. Für Datenschutzregelungen bei Firmenmitgliedschaften gilt zusätzlich Artikel 04b.

Artikel 03 – Mittel

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen
  • Erträge aus Veranstaltungen und Projekten
  • Gönnerbeiträge und Sponsoring
  • Staatliche oder private Fördermittel

Artikel 04 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Es gibt:

  • Aktivmitglieder (mit Stimmrecht und Beitragspflicht)
  • Ehrenmitglieder (ohne Beitragspflicht)

Artikel 04a – Firmenmitgliedschaft und Delegiertenregelung

Juristische Personen (z. B. Firmen, Organisationen) können als Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Vereinsziele unterstützen und eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen, die gegenüber dem Verein als Ansprechpartner fungiert.

Die Mitgliedschaft einer juristischen Person umfasst nicht automatisch deren Mitarbeitende. Diese können auf Antrag als Einzelmitglieder aufgenommen oder durch die Firma als Delegierte gemeldet werden. Die Firma kann maximal zwei Delegierte benennen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen dürfen. Diese Delegierten unterstehen den gleichen Pflichten und Datenschutzregelungen wie Einzelmitglieder.

Der Mitgliederbeitrag für juristische Personen entspricht dem regulären Beitrag für natürliche Personen, sofern keine abweichende Regelung durch den Vorstand beschlossen wird. Fördermitgliedschaften von juristischen Personen sind ebenfalls möglich und richten sich nach Artikel 10 dieser Statuten. Die Details zur Firmenmitgliedschaft und Delegiertenmeldung sind im Anhang „Beitrittserklärung für juristische Personen“ geregelt und bilden einen integrierten Bestandteil dieser Statuten.

Artikel 04b – Datenschutz und Rollenklärung bei Firmenmitgliedschaften

Bei Firmenmitgliedschaften ist eine schriftliche Erklärung zur Rollenverteilung und Datenverantwortung beizulegen. Diese enthält:

  • Name und Funktion der vertretenden Person
  • Liste der gemeldeten Delegierten (optional)
  • Zustimmung zur Einhaltung der Datenschutzrichtlinien

Der Verein stellt sicher, dass Zugriffsrechte auf sensible Informationen nur den berechtigten Personen gewährt werden. Die Delegierten erhalten Zugang zu vereinsinternen Informationen nur im Rahmen ihrer Funktion. Änderungen in der Vertretung oder Delegation sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Artikel 04c – Anhang – Beitrittserklärung für juristische Personen

Juristische Personen, die dem Verein beitreten möchten, reichen eine Beitrittserklärung ein, die folgende Angaben enthält:

  • Firmenname, Adresse, UID
  • Vertretungsberechtigte Person (Name, Funktion, Kontakt)
  • Optionale Delegiertenliste (Name, Funktion)
  • Zustimmung zu Statuten und Datenschutz
  • Unterschrift und Datum

Der Vorstand kann ein standardisiertes Formular zur Verfügung stellen und bei Bedarf aktualisieren. Dieses Formular bildet einen integrierten Bestandteil der Statuten.

Artikel 05 – Organe

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle mit jährlichem Prüfbericht

Artikel 06 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen (Präsident/in, Kassier/in). Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 06a – Zeichnungsberechtigung und Vollmachten

Der Verein BEHÖRDENBLICK wird rechtsverbindlich durch den Präsidenten oder durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten. Für die Vertretung von Mitgliedern gegenüber Behörden ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die vom Mitglied unterzeichnet und vom Präsidenten gegengezeichnet wird.

Der Vorstand kann weitere Personen zur Zeichnung von Dokumenten oder zur Wahrnehmung von Mandaten ermächtigen. Die Vollmacht gilt ausschliesslich im Rahmen der Vereinsziele und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 07 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie entscheidet über:

  • Statutenänderungen
  • Wahl des Vorstands
  • Jahresrechnung und Budget
  • Auflösung des Vereins

Artikel 08 – Auflösung und Vermögensverwendung

Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Liquidation. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnütigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 09 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Freimitglieder für solche Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Artikel 10 – Fördermitglieder

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht verpflichtet, an Versammlungen teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann besondere Anerkennungen oder Vergünstigungen festlegen.

Artikel 11 – Projektgruppen und Fachbeiräte

Der Vorstand kann thematische Projektgruppen oder beratende Fachbeiräte einsetzen, um spezifische Aufgaben oder Fragestellungen zu bearbeiten. Diese Gruppen arbeiten im Auftrag des Vorstands und berichten regelmässig über ihre Tätigkeit. Die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche werden vom Vorstand definiert.

Artikel 12a – Nutzungsbedingungen und Haftungsausschluss

Der Verein BEHÖRDENBLICK verwendet für seine Unterstützungs- und Dokumentationsangebote verbindliche Nutzungsbedingungen und einen Haftungsausschluss.

Diese Nutzungsbedingungen regeln insbesondere:

  • Umfang der Unterstützung
  • Abgrenzung zur Rechtsberatung
  • Verantwortlichkeiten der Klientinnen und Klienten
  • Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Nutzungsbedingungen werden vom Vorstand erlassen und bei Bedarf aktualisiert. Mitglieder und Klientinnen/Klienten bestätigen vor der Zusammenarbeit schriftlich, dass sie die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen haben.

Artikel 12 – Geschäftsstelle

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle oder Koordinationsstelle einrichten, die mit der operativen Umsetzung der Vereinsziele betraut ist. Die Geschäftsstelle handelt im Rahmen der vom Vorstand delegierten Kompetenzen und untersteht dessen Weisung. Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und personelle Besetzung werden durch den Vorstand geregelt.

Inkrafttreten: Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.04.2026 in Wangenried einstimmig angenommen und treten per diesem Datum in Kraft.